Na da wollen wir hoffen, dass uns die Funkaufklärung nicht findet. '

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Sorry, aber das ist ein eindeutiger Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz. '

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Auzug:
folgend eine aufstellung der freigegebenen ISM funkbereiche in deutschland:
Zulässige Frequenzbereiche und maximale Leistung
Frequenzbereich max. Trägerleistung
26957-27283 kHz 10mW
40,66-40,70 MHz 10mW
433,05-434,79 MHz 10mW
2400-2483,5 MHz 10mW ( 2,4 GHz sender sind erlaubt bis zu10 milliwatt = 0,01 watt )
z.b. (Kanal Frequenzen: K1=2414MHz;K2=2432MHz;K3=2450MHz;K4=2468MHz)
5725-5875 MHz 25mW
24,00-24,25 GHz 100mW
abschliessend ein kurzer auszug des (TKG(telekommunikationsgesetz)).. welcher auf die nutzung des Funkgerätes zutrifft.
§ 56 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme
(1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht die Regulierungsbehörde die Frequenznutzung. Soweit es dazu, insbesondere zur Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ist, sind die Bediensteten der Regulierungsbehörde befugt, sich Kenntnis von den nähe-ren Umständen eines Telekommunikationsvorgangs zu verschaffen und äußerstenfalls in Aussendungen hineinzuhören. (...)
§ 124 Beschlagnahme
(1) Die Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
§ 144 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (...)
16. ohne Frequenzzuteilung nach § 47 Abs. 1 S. 1 Frequenzen nutzt (...).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. (...) 16 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro (...) geahndet werden.
weiteres unter regtp / bundesnetzagentur in de
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hier noch ein kurzer satz für den anwalt *g*
Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)
§ 10 Inverkehrbringen (3)(...)
Funkanlagen dürfen ferner nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn zudem auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber gemacht sind, in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Gerät zur Verwendung bestimmt ist. Der Benutzer ist durch die Kennzeichnung auf dem Gerät nach Anhang VII Nr. 5 der Richtlinie 1999/5/EG auf mögliche Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der Funkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hinzuweisen.
(...)